Recht

Die Landeskirche folgt in ihrer Organisation und in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen. 

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Kirchgemeinden und die Landeskirche ihr Handeln daher auf rechtliche Grundlagen abzustützen, die vom zuständigen Organ erlassen wurden (Legalitätsprinzip). Diese Grundlagen  finden sich im landeskirchlichen Recht und – soweit dieses keine Regelung enthält – im subsidiär als landeskirchliches Recht anwendbaren staatlichen Recht. Diese Rechtsnormen sind in der kantonalen Gesetzessammlung veröffentlich, die zugleich die Aufgabe einer landeskirchlichen Gesetzessammlung übernimmt.

Landeskirchliche Erlasse

Die Erlasse der Kirchensynode und des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich werden im kantonalen Amtsblatt und in der kantonalen Gesetzessammlung amtlich publiziert. Die Landeskirche verfügt über keine eigene, kirchliche Gesetzessammlung. Das landeskirchliche Recht ist in die Gesetzessammlung des Kantons integriert.

Kantonales Amtsblatt (ABl)

Das kantonale Amtsblatt (ABl) ist das amtliche Publikationsorgan der Landeskirche. Erlasse (Verordnungen, Richtlinien etc.) und Anordnungen (Beschlüsse, Verfügungen etc.) der Kirchensynode und des Kirchenrates werden nach ihrer Verabschiedung zuerst im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Zum einen geht es um Fälle, in denen gegen die Kirchenordnung das obligatorische oder fakultative und gegen eine Verordnung oder einen Finanzbeschluss der Kirchensynode das fakultative Referendum zulässig sind. Zum andern werden Erlasse und Anordnungen veröffentlicht, gegen die ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt ist in diese Fällen fristauslösend.

Ebenfalls im kantonalen Amtsblatt werden Anordnungen der wahlleitenden Behörden (die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und die Bezirksräte, je beauftragt durch den Kirchenrat) und Wahlergebnisse im Zusammenhang mit Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen in die Kirchensynode und die Bezirkskirchenpflegen veröffentlicht.

Das kantonale Amtsblatt ist online verfügbar. die vorerwähnten Veröffentlichungen erfolgen jeweils in der Freitagsausgabe des Amtsblatts in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte».

Zum kantonalen Amtsblatt

Loseblattsammlung (LS)

Die Loseblattsammlung (LS) der kantonalen Gesetzessammlung beinhaltet nach Sachgebieten geordnet das geltende kantonale und auch das geltende landeskirchliche Recht. Nachdem Erlasse oder Änderungen von Erlassen in der Offiziellen Gesetzessammlung veröffentlicht worden sind, werden sie in die Loseblattsammlung aufgenommen. Die Loseblattsammlung wird periodisch, in der Regel auf den Anfang eines Monats nachgeführt. Sie ist online verfügbar oder kann in gedruckter Form abonniert werden. Die Druckausgabe umfasst zurzeit 14 Ringordner (Format A5). Sie wird auf Beginn jedes Quartals mit einen Nachtrag, der einzuordnen ist,  nachgeführt.

In der Loseblattsammlung trägt jeder Erlass nach Sachgebiet eine Ordnungsnummer. Die Kirchen und Staat betreffenden kantonalen Erlasse tragen die Ordnungsnummer 180, die Erlasse der Landeskirche die Ordnungsnummer 181. Sie finden sich in Band 2 der gedruckten Loseblattsammlung.

Zur Loseblattsammlung

Offizielle Gesetzessammlung (OS)

Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) dient der Veröffentlichung rechtskräftiger Erlasse vor ihrem Inkrafttreten. Die Offizielle Gesetzessammlung ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen und auch des landeskirchlichen Rechts. Sie beinhaltet den rechtlich massgebenden Text von amtlich publizierten Erlassen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc.). Die Publikation von Erlassen erfolgt in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Inkrafttreten eines Erlasses in der Offiziellen Gesetzessammlung. Die Offizielle Gesetzessammlung ist online verfügbar und erscheint jährlich in gedruckter Form.

Zur Offiziellen Gesetzessammlung

Die gedruckten Ausgaben der Loseblattsammlung und der Offiziellen Gesetzessammlung können bei der Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ (Räffelstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, 043 259 99 30, info@kdmz.zh.ch) bezogen und abonniert werden. Unter dieser Adresse sind auch Separatdrucke verschiedener kantonaler Erlasse erhältlich.

Zur Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale

Kirchenordnung

Die Kirchenordnung bildet den Ausgangspunkt für detailliertere Ordnungen wie die Personalverordnung und die Finanzverordnung.

Zum Download von Kirchenordnung und dem Stichwortverzeichnis.

Finanzverordnung

Für die Finanzverordnung und die Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung steht ein ausführliches Stichwortverzeichnis zur Verfügung.

Zum Download von Finanzordnung, deren Vollzugsverordnung und dem Stichwortverzeichnis.

Personalverordnung

Für die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung steht ein ausführliches Stichwortverzeichnis zur Verfügung.

Zum Download von Personalverordnung, deren Vollzugsverordnung und dem Stichwortverzeichnis. Hier finden Sie auch die Unterlagen zur aktuellen Vernehmlassung.

 

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