Ein Angebot für Theologie-Studierende

Der Zürcherisch-Aargauische Stipendienverein ist ein Verein, der bescheidene Unterstützungsbeiträge in der Regel von CHF 3'000 pro Semester ausrichten kann.

Bei der Zuteilung von Stipendien werden in erster Linie Studierende der Theologie, aber auch solche, die sich auf ein theologisches Universitätsstudium vorbereiten, berücksichtigt, mit Wohnsitz und oder Bürgerrecht in den Kantonen Zürich und Aargau. Die Beitragszahlungen sind auf max 10 Semester beschränkt und werden vornehmlich an Studierende ausgerichtet, welche kein Anrecht auf ein kantonales Stipendium mehr haben.

Der Zürcherisch-Aargauische Stipendienverein wurde 1861 von Pfarrern gegründet, die sich um eine gute theologische Ausbildung der Pfarramtkandidaten sorgten und den Pfarrernachwuchs in unseren Kirchen fördern wollten. Diesen Zielen ist der Verein treu geblieben, auch nach der längst fälligen Revision der Statuten im Jahre 2007. Der Verein wird  von Kollekten und Spenden aus verschiedensten Kirchgemeinden der Kantone Zürich und Aargau alimentiert, sowie von Rückzahlungen ehemaliger Stipendiaten, die dazu in der Lage und willens sind – grundsätzlich müssen die Stipendien jedoch nicht zurückgezahlt werden.

Stipendiengesuche

Statuten

Statuten des Zürcherisch-Aargauischen Stipendienvereins für Theologiestudierende:

Der Zürcherisch Aargauische Stipendienverein verdankt seine Entstehung Wünschen und Anregungen, die auf die zürcherische Kirchensynode des Jahres 1859 zurückgehen. Es war damals eine Zeit des Theologenmangels, und als eine der Ursachen wurde erkannt der Mangel an Mitteln, der geeignete Kandidaten vom Theologiestudium abhielt. Unter der Initiative von J. J. Hess und Bezirksrat D. Hofmeister bildete sich im November 1861 ein Komitee, dem neben den Genannten auch die Herren Kirchenrat Finsler in Berg, der spätere Antistes, Professor S. Vögelin, Oberrichter Fr. v. Wyss und Pfr. G. R. Zimmermann am Fraumünster angehörten, und bald konnte das Werk der Unterstützung von jungen Theologen dank der Mithilfe freundlicher Geber begonnen werden. Von den nachfolgenden bereits verstorbenen Mitgliedern nennen wir noch die Herren Kirchenrat P. Burckhard, Prof. Dr. Aloys von Orelli, Pfr. Ludwig Pestalozzi am Grossmünster, Prof. Dr. Adolf Kaegi, Prof. Dr. G.  von Schulthess-Rechberg, Pfr. H. Walder-Appenzeller, Eduard Hess-Götz, Pfr. und Prof. Arnold Rüegg ,  Prof. Dr. Otto Juzi, Kirchenrat Pfr. Dr. Arnold Zimmermann.

Eine bedeutsame Erweiterung trat im Jahre 1887 ein, indem ein aargauischer Stipendienverein sich dem zürcherischen Verein angliederte, zunächst nur in lockerer Form; erst 1916/17 konstituierten sich die beiden Vereine als „Zürcherisch-aargauischer Stipendienverein für Theologiestudierende“, wie er heute besteht. Damals gab sich der Verein auch die  folgenden Statuten, die bis heute in der Hauptsache unverändert geblieben sind.      Zürich, 1. Mai  1958

 

§ 1  Der Zürcherisch-Aargauische Stipendienverein für Theologiestudierende, gegründet im Jahre 1861 von Vertretern der positiven Richtung der Zürcher Landeskirche und erweitert im Jahre 1887 durch den Beitritt einer entsprechenden Vereinigung aus dem Kanton Aargau, verfolgt den Zweck, Männern und Frauen, die sich zum Amte eines/r landeskirchlichen Pfarrers/in berufen fühlen, durch finanzielle Unterstützung das Studium der Theologie zu erleichtern und so zur stetigen Erneuerung eines Pfarrerstandes beitragen, der sich auf das Evangelium von Jesus Christus gründet.

§ 2  Bei der Zuteilung von Stipendien werden in erster Linie Studierende der Theologie, aber auch solche, die sich auf ein theologisches Universitätsstudium vorbereiten, berücksichtigt, mit Wohnsitz und/oder Bürgerrecht in den Kantonen Zürich und Aargau.

§ 3  Der Verein macht die Erteilung von Stipendien in keiner Weise  von der theologischen Richtung der sich Bewerbenden abhängig, noch will er durch die Unterstützung auf die freie innere Entwicklung der Betreffenden Druck ausüben.

§ 4  Die Stipendien werden halbjährlich je zu Beginn des Semesters erteilt. Die Stipendiengesuche sind bis Ende Januar oder Ende August dem oder der Vorsitzenden einzureichen. Neu sich Bewerbende haben ein Curriculum Vitae und allenfalls eine schriftliche Darlegung ihres bisherigen Studienganges mit den entsprechenden Prüfungsresultaten und mit einer persönlichen Empfehlung durch eine Vertrauensperson einzureichen; beizulegen ist auch eine Aufstellung über mutmassliche Ausgaben und  Einkünfte, einschliesslich Informationen über anderweitige Unterstützungsbeiträge. Weiteren Gesuchen ist  ein Bericht über den Studiengang im vorherigen Semester und die Empfehlung eines/r Dozenten/in beizulegen.

§ 5 Die Grösse der Beiträge richtet sich einerseits nach den verfügbaren Mitteln, andererseits nach den finanziellen Verhältnissen und den Qualifikationen der BewerberInnen. Von Stipendierten, die sich vor Beendigung des Theologiestudiums  oder vor dem Eintritt ins Pfarramt einer reformierten Landeskirche einem anderen Beruf zuwenden, wird erwartet, dass sie die erhaltenen Beiträge zurückerstatten, sobald ihre Vermögensverhältnisse ihnen dies erlauben.  Der Verein geht davon aus, dass alle, die dank seiner Hilfe nach erfolgreich beendetem Studium den Pfarrberuf aktiv ausüben, seine Tätigkeit finanziell unterstützen,  unter anderem auch durch die Erhebung von Kollekten zugunsten des zürcherisch-aargauischen Stipendienvereins in ihren jeweiligen Kirchgemeinden.

§ 6 Der Verein haftet nur mit dem eigenen Kapital. Die Mitglieder sind von der Haftung ausgeschlossen. Legate und grössere Schenkungen sind dem Stammkapital beizufügen. Die Gelder des Stammkapitals sind sorgfältig anzulegen.

§ 7 Als Mitglied des Stipendienvereins wird betrachtet, wer sich zu einem regelmässigen  jährlichen Beitrag  in beliebiger Höhe an den Verein bereit erklärt. Mitglieder erhalten den Jahresbericht.

§ 8 Die Verwaltung der Gelder und die Verteilung der Stipendien erfolgt durch einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern. In diesem Vorstand muss  die reformierte Landeskirche Aargau, die theologische Fakultät der Universität Zürich sowie die zürcherische Mittelschullehrerschaft vertreten sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9  Der Vorstand versammelt sich zwei mal jährlich. Er bestimmt aus seiner Mitte Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in und Aktuar/in.

Diese Statuten ersetzen die revidierten Statuten vom 1. Mai 1958. Sie wurden in der obigen Fassung vom Vorstand genehmigt.

Zürich, den 15. November 2007

Die Präsidentin: Pfarrerin Käthi La Roche
Der Aktuar: Stephan Häberle