Tod, Abdankung
Auszug aus der Kirchenordnung
D. Gottesdienst im Lebenslauf
. . .
c. Kirchliche Abdankung
Bedeutung
Art. 60. 1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums bedacht.
Anrecht
Art. 61. 1 Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine Abdankung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Abdankung verpflichtet, wenn die verstorbene Person Mitglied dieser Kirchgemeinde war. Im Übrigen übernehmen sie Abdankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten, melden dies dem Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Abdankung.
Ort
Art. 62. 1 Abdankungen finden in einer Kirche oder in einer Abdankungskapelle statt. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.