Angestellte der Kirchgemeinden haben der Kirchenpflege jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzureichen, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind (Art. 87a Abs. 2 der Personalverordnung).
Diese Verpflichtung gilt auch für volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind (Art. 87b Abs. 1 PVO). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug vorliegen, die nicht älter als zwei Jahre sind (Art. 87a Abs. 4 und 87b Abs. 3 PVO).
Die Kirchenpflegen sind nun gehalten, die säumigen Angestellten und Freiwilligen aufzufordern, der Einreichungspflicht unverzüglich nachzukommen.