Einwohnerregister: Heimeintritt führt zu Wohnsitzwechsel
Die melderechtliche Erfassung von Personen in Alters- und Pflegeheimen führte in der Vergangenheit zu Unklarheiten. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hat nun Klarheit in die Sache gebracht.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hat im August 2024 Präzisierungen vorgenommen. Demnach ist zu beachten, dass die meisten Bewohnenden in Alters- und Pflegeheimen die bisherige Wohnsituation aufgegeben und den Lebensmittelpunkt ins Heim verlegt haben. Dies gilt für Personen, die länger als drei Monate im Alters- und Pflegeheim wohnen werden. Folglich begründen sie am Ort des Heims melderechtlich eine Niederlassung und damit einen neuen Wohnsitz.
Heimbewohnerinnen und -bewohner, die der Landeskirche angehören, wechseln damit automatisch die Kirchgemeinde und werden Mitglied der Kirchgemeinde am Ort des Heims. Damit wird das Pfarramt dieser Kirchgemeinde für diese Heimbewohnerinnen und -bewohner zuständig. Es ist auch zuständig, sollte es zu einer kirchlichen Abdankung kommen.
Wo der Heimeintritt aufgrund der örtlichen Lage des Alters- oder Pflegeheims regelmässig mit einem Wechsel der Kirchgemeinde verbunden ist, sind die betreffenden Pfarrämter und Kirchenpflegen eingeladen, sich zur Frage der Übernahme von Abdankungen durch das Pfarramt der bisherigen Kirchgemeinde zu verständigen.
So lässt sich verhindern, dass eine verstorbene Person bzw. deren Angehörige darauf angewiesen sind, dass sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der vorherigen Kirchgemeinde im Rahmen des Möglichen oder aus seelsorglichen Gründen bereit erklärt, die Abdankung zu übernehmen, obschon hierzu keine Pflicht besteht (vgl. Art. 61 der Kirchenordnung). Mit entsprechender Kulanz der beteiligten Pfarrämter und Kirchgemeinden sollten sich auch künftig Lösungen für die Betroffenen finden lassen.