Pfarrstellenzuteilung

Der Kirchenrat kann Kirchgemeinden weitere Pfarrstellenprozente zur Entwicklung eines neuen kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form zuteilen. Solche Stellenprozente sind gut mit Beiträgen aus dem Innovationskredit kombinierbar. Auch bei einem Härtefall können weitere Stellenprozente gesprochen werden.

Die Zuteilung der Pfarrstellen an die Kirchgemeinden für die Amtsdauer 2024-2028 der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt in zwei Phasen.

Phase 1: In Phase 1 wurde eine rein rechnerische Zuteilung der Pfarrstellenprozente aufgrund der Mitgliederzahlen per 31. Dezember 2022 auf der Grundlage von Art. 117 Abs. 1-3 der Kirchenordnung vorgenommen. Die Beschlüsse zu dieser rechnerischen Zuteilung wurden den Kirchgemeinden Ende April 2023 zugestellt.

Phase 2: Kirchgemeinden können nun ein Gesuch um Zuteilung weiterer Stellenprozenten gemäss Art. 117 Abs. 4 KO stellen, und zwar bei Vorliegen eines Härtefalls oder bei der Entwicklung eines neuen kirchlichen Orts bzw. einer neuen kirchlichen Form. Ein Gesuch vom zweiten Typ hat dann Chancen, wenn ein Projekt bereits über das Ideen- und Planungsstadium hinaus zu sichtbaren Resultaten geführt hat, z.B. in Form eines Prototyps.

Gesuche um Zuteilung weiterer Stellenprozenten können über das nachstehende Formular bis 12. Juni 2023 beim Kirchenrat eingereicht werden. Wir bieten Ihnen auch Beratungstermine an, wenn Sie vorab Fragen zur Gesuchstellung haben.

    Art des Gesuchs

    Erforderliche Beilagen

    Falls mit der Entwicklung eines neuen Orts oder einer neuen Form eine nicht bereits in der Kirchgemeinde gewählte Pfarrperson betraut werden soll:

    Beratung

    Wenn Sie Fragen zur Gesuchstellung haben, können Sie hier einen Online-Beratungstermin buchen.