Pfarrstellenzuteilung
Der Kirchenrat kann Kirchgemeinden weitere Pfarrstellenprozente zur Entwicklung eines neuen kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form zuteilen. Solche Stellenprozente sind gut mit Beiträgen aus dem Innovationskredit kombinierbar. Auch bei einem Härtefall können weitere Stellenprozente gesprochen werden.
Die Zuteilung der Pfarrstellen an die Kirchgemeinden für die Amtsdauer 2024-2028 der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt in zwei Phasen.
Phase 1: In Phase 1 wurde eine rein rechnerische Zuteilung der Pfarrstellenprozente aufgrund der Mitgliederzahlen per 31. Dezember 2022 auf der Grundlage von Art. 117 Abs. 1-3 der Kirchenordnung vorgenommen. Die Beschlüsse zu dieser rechnerischen Zuteilung wurden den Kirchgemeinden Ende April 2023 zugestellt.
Phase 2: Kirchgemeinden können nun ein Gesuch um Zuteilung weiterer Stellenprozenten gemäss Art. 117 Abs. 4 KO stellen, und zwar bei Vorliegen eines Härtefalls oder bei der Entwicklung eines neuen kirchlichen Orts bzw. einer neuen kirchlichen Form. Ein Gesuch vom zweiten Typ hat dann Chancen, wenn ein Projekt bereits über das Ideen- und Planungsstadium hinaus zu sichtbaren Resultaten geführt hat, z.B. in Form eines Prototyps.
Gesuche um Zuteilung weiterer Stellenprozenten können über das nachstehende Formular bis 12. Juni 2023 beim Kirchenrat eingereicht werden. Wir bieten Ihnen auch Beratungstermine an, wenn Sie vorab Fragen zur Gesuchstellung haben.
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Pfr. Matthias Bachmann
Bereichsleitung Gemeindeentwicklung
Abteilung Kirchenentwicklung
Beratung
Wenn Sie Fragen zur Gesuchstellung haben, können Sie hier einen Online-Beratungstermin buchen.
Fragen und Antworten
Weitere Pfarrstellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form können insbesondere zugeteilt werden, wenn
- die Kirchgemeinde diese Stellenprozente zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus nach lebensweltlichen Gesichtspunkten und mit überprüfbaren Ergebnissen verwendet,
- die Kirchgemeinde eines oder mehrere Projekte im Rahmen eines besonders nachhaltigen Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Ergebnissen und Ausstrahlung über die Kirchgemeinde hinaus verfolgt,
- erste überprüfbare Ergebnisse vorliegen, die Entwicklung also bereits über das Ideen- und Planungsstadium hinaus zu sichtbaren Resultaten geführt hat, zum Beispiel aufgrund eines Pilotprojekts (§ 52 Abs. 1 lit. a und b PfrVO),
- die Kirchgemeinde in einem angemessenen Umfang Eigenleistungen nachweisbar für den geltend gemachten Zweck erbringt und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeaufbau bildet (§ 52 Abs. 3 PfrVO).
Die Voraussetzungen a) und b) sind alternativ, die Voraussetzungen c) und d) in jedem Fall zu erfüllen. Gesuche um weitere Stellenprozente können auch in Ergänzung zu einem Gesuch um einen Beitrag aus dem landeskirchlichen Innovationskredit gestellt werden. Mehrere Kirchgemeinden können die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemeinsam beantragen.
Ein Gesuch um weitere Pfarrstellenprozente zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form muss enthalten
- Eine Beschreibung der neuen Form bzw. des neuen Orts bzw. des Projekts im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus nach lebensweltlichen Gesichtspunkten. Bitte beschreiben Sie möglichst genau:
- Was das Ziel ist: Warum braucht es diese neue Form bzw. diesen neuen Ort in Ihrer Kirchgemeinde?
- Wer die Zielgruppe ist und warum die neue Form bzw. der neue Ort für diese Zielgruppe attraktiv ist: Welcher Bedarf wird aus Sicht dieser Zielgruppe gedeckt? Welches Problem gelöst?
- Wie Sie diese Zielgruppe ansprechen und gewinnen wollen.
- Eine Darstellung der bereits erfolgten Umsetzungsschritte und der dabei erzielten Ergebnisse, zum Beispiel aufgrund eines Pilotprojekts.
- Eine Beschreibung der Rolle, die die Pfarrperson in der neuen Form bzw. am neuen Ort übernimmt.
- Eine Aufstellung der Eigenleistungen, welche die Kirchgemeinde für den geltend gemachten Zweck erbringt und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeaufbau bildet. Eigenleistungen umfassen Personal- und Sachaufwände seitens der Kirchgemeinde.
- Den Umfang der beantragten Stellenprozente (in vollen Zehnerstellen, also 10 Prozent, 20 Prozent …).
- Die Dauer, für welche die Stellenprozente beantragt werden (für die ganze Amtsdauer oder nur für einen Teil davon).
- Allenfalls einen Hinweis darauf, dass für das Projekt auch Gelder aus dem Innovations- oder dem Diakoniekredit beantragt werden.
Gesuchbeilagen
Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Dokumente einzureichen:
- eine Stellungnahme des Pfarrkonvents und des Gemeindekonvents
- eine Aufstellung über die Anzahl und die Stellenpensen der Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst der Kirchgemeinde.
- Fallweise die Beschlüsse der Kirchgemeinde betreffend die Übernahme der Leistungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht sowie der Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO. (Diese Beschlüsse sind nur einzureichen, falls mit der Entwicklung eines neuen Orts oder einer neuen Form eine nicht bereits in der Kirchgemeinde gewählte Pfarrperson betraut werden soll.)
- Eine Beschreibung der neuen Form bzw. des neuen Orts bzw. des Projekts im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus nach lebensweltlichen Gesichtspunkten. Bitte beschreiben Sie möglichst genau:
Ein Härtefall bezieht sich auf eine Pfarrperson und nicht auf eine Kirchgemeinde. Bei einer Pfarrperson kann ein Härtefall vorliegen
- Bei einer anstehenden Pensionierung: Wenn das Stellenpensum einer Pfarrperson kurz vor der Pensionierung reduziert wird, so dass dadurch die Rentenansprüche nach der Pensionierung sinken. Weitere Stellenprozente werden in diesem Fall bis längstens zum Termin der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung der betreffenden Pfarrperson zugeteilt.
In Frage kommen Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Lauf der Amtsdauer 2024 – 2028, also vor dem 1. Juli 2028, pensioniert werden, d.h. das 65. Altersjahr vollenden.
In Kirchgemeinden mit Teampfarramt ist aufzuzeigen, inwieweit der Rückgang der Stellenprozente auf verschiedene Teammitglieder verteilt wird bzw. verteilt werden kann.
- Bei Unterstützungspflicht: Wenn eine Reduktion der Stellenprozente eine Pfarrperson betrifft, die dadurch ihren gesetzlichen Unterstützungspflichten nicht mehr nachkommen kann, für die eine ergänzende Anstellung im Pfarramt einer anderen Kirchgemeinde nicht möglich oder nicht zumutbar ist (insbesondere mangels eines geeigneten und zumutbaren Stellenangebots) und für die ein Stellenwechsel nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ein Stellenwechsel beispielsweise, wenn er einen Wohnsitzwechsel bedingt, der einen Schulwechsel von schulpflichtigen Kindern dieser Pfarrperson nach sich zieht.
- Bei einer anstehenden Pensionierung: Wenn das Stellenpensum einer Pfarrperson kurz vor der Pensionierung reduziert wird, so dass dadurch die Rentenansprüche nach der Pensionierung sinken. Weitere Stellenprozente werden in diesem Fall bis längstens zum Termin der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung der betreffenden Pfarrperson zugeteilt.
Ein Gesuch um weitere Stellenprozente für einen Härtefall muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Geburtsdatum der Pfarrperson
- Aktuelles Pensum der Pfarrperson
- Beantragte weitere Stellenprozente (möglich sind nur volle Zehnerstellen, also 10 Prozent, 20 Prozent …)
- Darlegung der Situation der Pfarrerin bzw. des Pfarrers, die einen Härtefall begründet, insbesondere bei Bestehen einer Unterstützungspflicht.
- Kirchgemeinden mit Teampfarramt: Darlegung, inwieweit der Rückgang der Stellenprozente auf verschiedene Teammitglieder verteilt wird.
- Bestätigung der Absicht der Kirchenpflege, die betreffende Pfarrperson für die Amtsdauer 2024 – 2028 für die Wiederwahl im Umfang des beantragten Pensums vorzuschlagen.
Härtefallgesuch aufgrund der Nichtzumutbarkeit eines Stellenwechsels wegen schulpflichtiger Kinder umfasst zusätzlich den Jahrgang und die von diesen Kindern besuchte Schulklasse (Stichtag: 1. Juli 2024).
Gesuchbeilagen
Bitte reichen Sie zusammen mit dem Gesuch folgende Dokumente ein:
- eine Stellungnahme des Pfarrkonvents und des Gemeindekonvents
- eine Aufstellung über die Anzahl und die Stellenpensen der Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst der Kirchgemeinde.
- Kirchgemeinden mit Teampfarramt: Darlegung, inwieweit der Rückgang der Stellenprozente auf verschiedene Teammitglieder verteilt wird.
Wenn Sie Fragen zur Gesuchstellung haben, können Sie hier einen Online-Beratungstermin buchen.
Gesuche um weitere Stellenprozente ab dem 1. Juli 2024 sind bis 12. Juni 2023 an den Kirchenrat zu richten.