7.2 Recht
Bei allen beruflichen Handlungen sind rechtliche Vorgaben zu beachten. Dies gilt natürlich auch bei der Durchführung von Lagern.
In der Kirchenordnung[1] und in der rpg-Verordnung[2] gibt es jedoch zu Lagern keine bzw. nur wenige rechtliche Normen.
Kirchgemeinden haben die Möglichkeit, eigene Lagerreglemente zu erlassen oder dies im Rahmen des Gemeindekonzeptes rpg (vgl. § 13 rpg-Verordnung) zu regeln.
Der Kirchenpflege obliegt nach § 32 lit. e rpg-Verordnung die Genehmigung des Jahresprogramms der Angebote und damit auch die Durchführung von Lagern. Somit sind Lager rechtzeitig zu planen und zu budgetieren.
[1] Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, LS 181.10
[2] Verordnung über die religionspädagogischen Angebote (rpg-Verordnung) LS 181.17