Häufig gestellte Fragen
Muss in jedem Gottesdienst eine Kollekte erhoben werden?
Ja, so verlangt es die Kirchenordnung: "In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist Ausdruck des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der weltweiten Kirche" (Art. 39 KO).
Warum ist die Kollekte so wichtig für den Gottesdienst und die Gemeinde?
Die Bibel bezeugt, dass bereits in der Urkirche die Sammlung von Geld und Lebensmitteln für Arme ein wichtiges Zeichen der christlichen Gemeinde war. Sie bezieht sich auf eine lange jüdisch-christliche Tradition: Die Liebe Gottes zeigt sich schon im Alten Testament auch gegenüber sozial benachteiligten Menschen wie den "Fremden" oder den "Witwen und Waisen". So sollen zum Beispiel "Reichtum und Überfluss" geteilt (Ex 22,20-28), Ernterückstände den Armen überlassen (Lev 19,9) oder der Zehnte auch für "Waisen und Witwen" bestimmt werden (Dtn 14,29). - Im Neuen Testament wird dieser Gedanke in der Gestalt von Jesus personifiziert. Er ist Gottes sichtbare Solidarität mit den Menschen, im Besonderen mit den Bedürftigen. Das Teilen der Güter gehört zum Wesen der christlichen Gemeinde (Apg 4,34), was schon in der ersten internationalen Kollekte der Kirchengeschichte seinen konkreten Ausdruck findet (vgl. 2. Kor 8).
Wer bestimmt die Kollekten? Und wofür?
Es ist die Aufgabe der Kirchenpflege "über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten" zu entscheiden (Art. 163, Abs. 2, lit H). Die Kirchenordnung gibt dafür den Rahmen vor: "Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Handeln am Ort und in übergemeindlicher Zusammenarbeit" (Art. 67.1 KO). "Landeskirche und Kirchgemeinden setzen sich ein für Aufgaben und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk der Evangelischen der Kirchen Schweiz HEKS, mit Brot für alle BFA und mit mission 21" (Art. 67.5 KO).
Ist der Kollektenplan des Kirchenrates obligatorisch?
Ja, für die Kollekten,welche von der Landeskirche vorgegeben werden ("vom Kirchenrat angeordnete Kollekten"). Indem sich alle Kirchgemeinden daran beteiligen, setzen sie ein Zeichen der Solidarität. Darüber hinaus finden Sie Empfehlungen für weitere Kollekten an kirchennahe Organisationen und Projekte.
Wie werden die gesamtkirchlichen Kollekten einbezahlt?
In der Rubrik Kollekten finden Sie eine Zusammenstellung aller angeordneter Kollekten mit den Kontoangaben (Kontonummer und IBAN). Falls Sie noch kein Spendgutkonto führen, empfehlen wir Ihnen, ein solches zu eröffnen. Die Überweisung an das entsprechende Konto der Landeskirche oder die Institutionen können Sie anschliessend "online" erledigen. So kommt der gesamte Betrag der Institution zu Gute, weil bei elektronischen Zahlungen keine Gebühren anfallen. Falls Sie weiterhin am Postachalter einzahlen möchten, müssten Sie selber einen Einzahlungsschein ausfüllen. Diese Überweisungen sind kostenpflichtig.
Wer ist zuständig für die Kollektenansage im Gottesdienst?
Die Leitung des Gottesdiensts liegt in der Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers (Art. 113a KO). Diese sagen die Kollekte selber an oder beauftragen damit eine geeignete Person. Für die Ansage der landeskirchlichen Kollekten und der empfohlenen Kollekten gibt es Textbausteine auf unserer Homepage.
Wer zählt die Kollekte nach dem Gottesdienst?
Die Kollekte wird von 2 Personen ("4-Augen-Prinzip") gezählt und die Beiträge der einzelnen Noten und Münzen werden in einem Protokoll festgehalten. In der Regel zählen die Sigristin/der Sigrist zusammen mit einem Mitglied der Kirchenpflege die Kollekte. Die Kirchenpflege kann auch andere Personen beauftragen, die Kollekte nach dem Gottesdienst zu zählen. Das Protokoll wird von den zwei Personen unterzeichnet, die für das Zählen der Kollekte bestimmt wurden.
Viele wollen Geld - welche Organisationen sollen berücksichtigt werden?
Die Menschen, welche in unseren Gottesdiensten Geld zusammenlegen, erwarten von uns einen sorgsamen und zielgerichteten Umgang mit den Kollekten. Die Auswahl der Kollekten muss deshalb sorgfältig betrieben werden. In einem Kollektenplan sollte sich die Kirchgemeinde als Teil der Zürcher Landeskirche und mit ihren lokalen Gegebenheiten wiedererkennen können.
Wer Organisationen und Projekte unterstützen will, die weder bei den Empfehlungen des Kirchenrates noch mit einem Gütesiegel ZEWO versehen sind, muss eine Reihe von Fragen beantworten können. Sie finden auf unserer Homepage ein Arbeitsblatt mit dem Titel "Gesuche beurteilen".
Kollekten - Sammlungen - Vergabungen: Was sind die Unterschiede?
Kollekten werden im Gottesdienst erhoben, Sammlungen werden bei kirchlichen Anlässen wie Suppentagen, Basaren durchgeführt, Vergabungen schliesslich sind die von der Kirchenpflege bestimmten Beiträge aus Steuermitteln.
Wie viel fürs Inland - wie viel fürs Ausland? Was bedeutet die 5%-Regel?
Für Kollekten und Sammlungen gibt es keine verbindliche Vorgabe. Bei den Vergabungen hingegen empfiehlt die Kirchensynode 5% der ordentlichen Steuern den landeskirchlichen Werken HEKS, BFA und mission 21 zukommen zu lassen. Dies gilt für alle Kirchgemeinden, auch für diejenigen im Finanzausgleich. Die Kirchenordnung hält fest: "Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug. Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen, namentlich mit mission 21. Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie Brot für alle BFA als Werke des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes" (Art 13, 1-3).
Glückskette oder HEKS: Wen unterstützen bei Katastrophen?
Bei Katastrophen sammelt die Glückskette. Sie setzt allerdings keine eigenen Hilfsprojekte um, sondern beauftragt dafür bestehende Hilfswerke wie HEKS. Die Glückskette gibt die gesammelten Mittel aufgrund von Anträgen an ihre Partner-Hilfswerke weiter. Ein Kriterium für die Vergabe ist, dass diese selber ebenfalls aktiv werden und für die aktuelle Katastrophe auch eigene Mittel beschaffen. In der Regel braucht es mindestens 20% an selber generiertem Geld, um bei der Glückskette die weiteren 80% auslösen zu können. Wir empfehlen, bei Katastrophen direkt an HEKS zu spenden, weil HEKS damit den vielfachen Beitrag bei der Glückskette auslösen kann und weil die Kirchgemeinden dann sicher sind, dass die Nothilfe über das eigene kirchliche Hilfswerk HEKS und nicht über ein anderes der 25 Partnerhilfswerke der Glückskette umgesetzt wird.
Ökumenische Kampagne: Wohin mit den Einzahlungen?
Die Ökumenische Kampagne von HEKS (seit 2022 fusioniert mit Brot für alle), Fastenaktion (römisch-katholisch) und Partner sein (christkatholisch) erfolgt in der Passions- bzw. Fastenzeit (von Aschermittwoch bis Karsamstag). Die landeskirchliche Kollekte in der Passionszeit ist bestimmt für die ganze Ökumenische Kampagne und ist ab 2022 an das Konto von HEKS zu überweisen mit einem Vermerk: «Ökumenische Kampagne».
Adresse: HEKS Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz, Seminarstrasse 28, Postfach, 8048 Zürich www.heks.ch, info@heks.ch
Einzahlungen: IBAN: CH37 0900 0000 8000 1115 1; HEKS, Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz, 8048 Zürich, Vermerk: Ökumenische Kampagne
Wie sollen wir bei ökumenischen Anlässen in der Kampagne vorgehen?
Die Kollekten und Sammlungen eines ökumenischen Anlasses können auf HEKS und Fastenaktion zur allgemeinen Verwendung aufgeteilt werden oder für ein spezifisches Projekt überwiesen werden. Im jährlich verschickten Heft «Projekte der Entwicklungszusammenarbeit der Schweizerischen Evangelischen Werke» sind auch ökumenisch getragene Projekte zu finden.
Sind Kollekten für Privatpersonen erlaubt?
Kollekten sind in erster Linie für Organisationen und Projekte vorgesehen. Privatpersonen können aus dem Spendgut unterstützt werden. Dieses hingegen kann durch Kollekten geäufnet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einzelne Stipendiaten über Organisationen wie zum Beispiel das Ökumenische Institut Bossey zu unterstützen.
Kann für Kollekten und Spenden in der Steuererklärung ein Abzug geltend gemacht werden?
Geleistete Kollekten und getätigte Spenden können in der Steuererklärung grundsätzlich als Abzug geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur Zuwendungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, d.h. an den Bund, an die Kantone und an die Gemeinden – somit auch an die Kirchgemeinden, sowie an juristische Personen, die wegen der Verfolgung eines öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecks vom kantonalen Steueramt steuerbefreit sind (vgl. § 32 lit. b des Steuergesetzes). Vereine, die einen kirchlichen Zweck verfolgen, gelten in der Regel nicht als gemeinnützig und verfolgen auch keinen öffentlichen Zweck. Es ist daher zu empfehlen, eine Zuwendung – zweckgebunden oder zweckfrei – der Kirchgemeinde zukommen zu lassen. Möglich ist auch eine Zuwendung an eine ZEWO-zertifizierte Organisation (z.B. HEKS, Rotes Kreuz), die in der Regel ebenfalls steuerbefreit ist.
Spenden und Kollekten sind aber nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerabzugsfähig. Sie dürfen insgesamt 20% der um die Aufwendungen gemäss §§ 26–31 Steuergesetz verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen. Abzugsfähig sind somit höchstens 20% des im Steuerjahr, für das ein Abzug geltend gemacht wird, in der Steuerklärung deklarierten Nettoeinkommens. Sodann muss eine Zuwendung im Einzelfall mindestens CHF 100 betragen, damit sie als abzugsfähig gilt.
Bei Gottesdienstkollekten kommt als Schwierigkeit hinzu, dass diese anonym erfolgen: Es ist nicht feststellbar, wer welchen Betrag gegeben hat. Wer daher einen Beitrag an eine Gottesdienstkollekte von den Steuern abziehen und hierfür eine Bestätigung der Kirchgemeinde will, muss dies gegenüber dem diensthabenden Kirchenpflegemitglied offenlegen, damit eine Bestätigung ausgestellt werden kann.
Die Spendenbestätigung muss mindestens erwähnen, wer durch die Zuwendung begünstigt wurde (es muss eine steuerbefreite Institution sein, z.B. eine Kirchgemeinde) und wie hoch die Zuwendung war.
Kontaktperson für weitere Fragen:
Edith Bächle, Beiträge und Kollekten der Landeskirche, Mail: edith.baechle@zhref.ch, Tel. 044 258 92 10